Häufige Fragen2017-02-13T20:43:37+01:00
Was muss ich tun, wenn ich innerhalb des Verbandsgebiets umziehe?2017-02-28T22:57:37+01:00

Melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle der alten und neuen Wohngemeinde ordentlich ab und an. Teilen Sie der Zivilschutzstelle die neue Adresse mit. Sie verbleiben in der ZSO NIDAU plus.

Was muss ich tun, wenn ich aus dem Verbandsgebiet wegziehe?2017-02-28T22:58:51+01:00

Melden Sie sich ordentlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde ab. Sie kommen in die Zivilschutzorganisation des neuen Wohnorts. Auf ein schriftliches Motivationsgesuch hin, kann Ihr Verbleib in der ZSO NIDAU plus geprüft werden.

Wann muss ich in den WK?2023-03-08T14:22:03+01:00

Jede eingeteilte, dienstpflichtige Person erhält eine Dienstvoranzeige zugestellt. Eine Übersicht der laufenden Aktivitäten finden Sie auf der Jahresplanung.
Das definitive Aufgebot erfolgt per Post mindestens 6 Wochen vor Kursbeginn.

Wie lange muss ich noch Militärpflichtersatz bezahlen?2017-02-28T23:05:41+01:00

Militärpflichtersatz bezahlt man bis und mit dem 30. Altersjahr. Und zwar 3% vom steuerbaren Einkommen. Pro geleisteten Diensttag werden 4% des Militärpflichtersatzes gutgeschrieben.

Gibt es eine Meldepflicht für Zivilschutz-Angehörige?2017-02-28T23:06:09+01:00

Mit der ordentlichen An- bzw. Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle des alten und neuen Wohnorts ist auch die Zivilschutzmeldepflicht erfüllt.

Was muss ich tun, wenn ich vor dem WK kurzfristig krank werde oder verunfalle?2019-07-08T14:35:38+02:00

Sofort mit dem Kommando der Zivilschutzorganisation NIDAU plus Kontakt aufnehmen und das Arztzeugnis sobald wie möglich nachreichen.

032 333 78 60

kommando@zso-nisau-plus.ch

Was ist zu tun mit der EO-Karte?2017-02-25T20:00:37+01:00

Die EO-Karte muss ausgefüllt und unterschrieben an die Ausgleichskasse des Arbeitgebers oder bei nicht Erwerbstätigen an die eigene Ausgleichskasse geschickt werden.

Wo sind weitere Informationen zu finden?2017-02-28T23:08:32+01:00

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1)
  • Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV, SR 520.11)
  • Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG, SR 520.14)
  • Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1)
  • Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661)

Websites

 

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Monbijoustrasse 51 A
3003 Bern
info@babs.admin.ch
www.bevoelkerungsschutz.ch

Wer erhält die EO? Wie hoch ist der Wehrpflichtersatz?2017-02-28T23:12:35+01:00

Gleiche Bestimmungen für Zivilschutz und Armee

Die Schutzdienstpflichtigen haben für jeden besoldeten Diensttag im Zivilschutz Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Sofern der Arbeitgeber der EO-
berechtigten Person für die Zeit des Dienstes Lohn ausrichtet, kommt die EO jedoch dem Arbeitgeber zu. Viele Schutzdienstpflichtige stehen in ihrer Freizeit im Einsatz, am Abend oder am Wochenende. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, die Entschädigung an den Arbeitnehmer weiterzugeben. In der Praxis wird die EO von vielen Arbeitgebern den Zivilschutzangehörigen jedoch im Sinne einer freiwilligen Kompensation ausbezahlt.

 

Schutzdienstpflichtige haben Wehrpflichtersatz zu zahlen, erhalten aber eine Ermässigung pro Diensttag.

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch Dienstleistung erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes. Die Ersatzabgabe beträgt drei Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Die Ersatzabgabe ist allerdings nur bis zu dem Jahr zu bezahlen, in dem das 30. Altersjahr beendet wird. Für jeden im Ersatzjahr geleisteten Diensttag wird den Schutzdienstleistenden die Ersatzabgabe um vier Prozent ermässigt.

Was sind Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft?2017-02-28T23:14:05+01:00

Hoher Ausbildungsnutzen und sinnvolle Dienstleistung für die Öffentlichkeit

Der Zivilschutz kann für Arbeiten zugunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Einsätze zur Unterstützung von Grossanlässen.

Solche Gemeinschaftseinsätze werden nach klaren gesetzlichen Kriterien bewilligt:

  • Sie müssen mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen.
  • Sie müssen der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dienen.
  • Sie dürfen private Unternehmen nicht übermässig konkurrenzieren.

Gemeinschaftseinsätze können auf nationaler Ebene durch den Bundesrat, auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene durch die Kantone bewilligt werden.

Welchen Umfang hat der Dienst im Zivilschutz?2017-02-28T23:15:38+01:00

Die Ausbildung: Effizient organisiert und auf ein Minimum begrenzt

Grundsätzlich haben Schutzdienstpflichtige spätestens drei Jahre nach ihrer Rekrutierung eine Grundausbildung von zwei bis drei Wochen zu absolvieren. Die Einzelheiten sind je nach Kanton etwas unterschiedlich. Mit einer Zusatzausbildung von maximal einer Woche können ausgewählte Schutzdienstpflichtige zu Spezialisten für bestimmte Aufgaben ausgebildet werden. Wer eine Kaderfunktion übernimmt, muss eine ein- bis zweiwöchige Kaderausbildung absolvieren. Die jährlichen Wiederholungskurse dauern zwei Tage bis zu einer Woche. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden.

Die Einsätze: Entscheidend ist der Bedarf

Bei Katastrophen und in Notlagen können die Schutzdienstpflichtigen kurzfristig und mit unbestimmter Dauer, auch mündlich für Einsätze aufgeboten werden. Eine Obergrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Dabei arbeitet der Zivilschutz im Auftrag des Kantons, der Region oder der Gemeinde für den Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung, welche dringend auf eine rasche Hilfe angewiesen ist.

Wer leistet Dienst im Zivilschutz?2017-02-28T23:17:32+01:00

Gesetzliche Dienstpflicht vom 20. bis 40. Altersjahr

Der Zivilschutz basiert auf einer nationalen Dienstpflicht. Alle Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für den Dienst im Zivilschutz tauglich sind und nicht Militärdienst oder Zivildienst leisten, sind grundsätzlich schutzdienstpflichtig und können zum Dienst im Zivilschutz herangezogen werden. Die Schutzdienstpflicht dauert vom 20. bis zum 40. Altersjahr. Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Kurzfristige Einsätze bedingen rasche Aufgebote und unverzügliches Einrücken.

Grundsätzlich werden Schutzdienstpflichtige für Einsätze durch die Kantone aufgeboten. Das Aufgebot kann erfolgen:

  • bei Katastrophen und in Notlagen
  • für Instandstellungsarbeiten
  • für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft

Begründete Dienstverschiebungsgesuche sind an die aufbietende Stelle zu richten. Solange ein Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft2017-02-28T23:18:13+01:00
Schutzräume2017-02-28T23:21:35+01:00

Bei Katastrophen und Notfällen – dazu gehören auch überraschende Terroranschläge mit ABC-Bedrohung – ist ein Bezug der Schutzräume nicht erforderlich.
Gemäss den heutigen Einsatz- und Alarmierungskonzepten wird die Bevölkerung im betroffenen Gebiet über Radio SRF aufgefordert,

  • sich in ein Gebäude zu begeben,
  • Türen und Fenster zu schliessen,
  • Lüftungen und Klimaanlagen abzustellen und
  • weitere Informationen und Verhaltensanweisungen der Behörden abzuwarten.

Gemäss Art. 39 der Verordnung über den Zivilschutz vom 05. Dezember 2003 (ZSV) müssen Schutzbauten spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden. Dies bedeutet, dass Schutzräume in erster Linie für den Kriegsfall, nicht aber für radioaktive Ereignisse vorgesehen sind.

Im Moment wird die Zuweisungsplanung sehr unregelmässig bearbeitet. Die ZSO NIDAU plus verfügt über keine aktuelle Planung der Schutzräume, diese würde im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt erstellt und publiziert werden. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wie kann ich den WK verschieben?2023-03-08T14:25:00+01:00

Begründetes schriftliches Gesuch (mit Beilagen) an das Kommando der Zivilschutzorganisation  NIDAU plus:

Dispensationsgesuch

Zivilschutz Nidau plus
Dorfstrasse 8
2563 Ipsach

zivilschutzstelle@zso-nidau-plus.ch

Wozu brauchen wir den Zivilschutz?2017-02-28T23:33:12+01:00

Schutz und Sicherheit bei Katastrophen und Notlagen

Unser Land ist dicht besiedelt. Unsere Infrastrukturen sind hoch technisiert. Unsere Gesellschaft ist stark vernetzt – und wird dadurch immer verletzlicher. Die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen müssen entsprechend geschützt werden. Katastrophen wie z.B. eine Überschwemmung oder ein Flugzeugabsturz, aber auch Notlagen wie z.B. eine Grippepandemie können sich jederzeit ereignen.

Zum Schutz vor Katastrophen und Notlagen deckt der Zivilschutz ein breites Aufgabenspektrum ab:

  • Er stellt die erforderliche Schutzinfrastruktur und die Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung bereit.
  • Er versorgt und betreut schutzbedürftige Personen.
  • Er unterstützt die Führungsorgane und die anderen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, insbesondere die Ersteinsatzmittel von Polizei, Feuerwehr und Sanität.
  • Er stellt wichtige Infrastrukturen instand.
  • Er schützt wertvolle Kulturgüter.

Die Leistungen des Zivilschutzes kommen auch den Unternehmen zugute: Bei Katastrophenereignissen werden durch Schutzmassnahmen in gefährdeten Betrieben die Schäden begrenzt. Zudem werden betroffene Betriebe mit Instandstellungs- und Überbrückungsmassnahmen unterstützt, so dass diese schneller wieder produktiv arbeiten können.

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