Häufige Fragen2017-02-13T20:43:37+01:00
Was muss ich tun, wenn ich innerhalb des Verbandsgebiets umziehe?2017-02-28T22:57:37+01:00

Melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle der alten und neuen Wohngemeinde ordentlich ab und an. Teilen Sie der Zivilschutzstelle die neue Adresse mit. Sie verbleiben in der ZSO NIDAU plus.

Was muss ich tun, wenn ich aus dem Verbandsgebiet wegziehe?2017-02-28T22:58:51+01:00

Melden Sie sich ordentlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde ab. Sie kommen in die Zivilschutzorganisation des neuen Wohnorts. Auf ein schriftliches Motivationsgesuch hin, kann Ihr Verbleib in der ZSO NIDAU plus geprüft werden.

Wann muss ich in den WK?2023-03-08T14:22:03+01:00

Jede eingeteilte, dienstpflichtige Person erhält eine Dienstvoranzeige zugestellt. Eine Übersicht der laufenden Aktivitäten finden Sie auf der Jahresplanung.
Das definitive Aufgebot erfolgt per Post mindestens 6 Wochen vor Kursbeginn.

Wie lange muss ich noch Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen? Wieviel muss ich bezahlen?2023-03-24T08:43:49+01:00

Die Ersatzpflichtdauer richtet sich nach der Dauer der Militärdienstpflicht. Diese beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 19. Altersjahr vollendet und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtige das 37. Altersjahr vollendet. In dieser Zeitspanne sind 11 jährliche Ersatzabgaben zu entrichten. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Pro geleisteten Diensttag im Zivilschutz werden 4% der Ersatzabgabe gutgeschrieben.

Gibt es eine Meldepflicht für Zivilschutz-Angehörige?2017-02-28T23:06:09+01:00

Mit der ordentlichen An- bzw. Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle des alten und neuen Wohnorts ist auch die Zivilschutzmeldepflicht erfüllt.

Was muss ich tun, wenn ich vor dem WK kurzfristig krank werde oder verunfalle?2023-03-24T09:15:29+01:00

Sofort mit dem Kommando der Zivilschutzorganisation NIDAU plus Kontakt aufnehmen und das Arztzeugnis sobald wie möglich nachreichen.

032 333 78 60
kommando@zso-nidau-plus.ch

Was ist zu tun mit der EO-Karte?2017-02-25T20:00:37+01:00

Die EO-Karte muss ausgefüllt und unterschrieben an die Ausgleichskasse des Arbeitgebers oder bei nicht Erwerbstätigen an die eigene Ausgleichskasse geschickt werden.

Wo sind weitere Informationen zu finden?2023-03-24T08:37:24+01:00

Gesetzliche Grundlagen

Websites

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Monbijoustrasse 51 A
3003 Bern
info@babs.admin.ch
www.bevoelkerungsschutz.ch

Wer erhält die EO?2023-03-24T08:49:39+01:00

Gleiche Bestimmungen für Zivilschutz und Armee

Die Schutzdienstpflichtigen haben für jeden besoldeten Diensttag im Zivilschutz Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Sofern der Arbeitgeber der EO-berechtigten Person für die Zeit des Dienstes Lohn ausrichtet, kommt die EO jedoch dem Arbeitgeber zu. Viele Schutzdienstpflichtige stehen in ihrer Freizeit im Einsatz, am Abend oder am Wochenende. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, die Entschädigung an den Arbeitnehmer weiterzugeben. In der Praxis wird die EO von vielen Arbeitgebern den Zivilschutzangehörigen jedoch im Sinne einer freiwilligen Kompensation ausbezahlt.

Was sind Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft?2023-03-24T08:22:34+01:00

Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller. Sie sind in Artikel 28, 53, 79 und 91 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt.

Die Zivilschutzverordnung definiert in Artikel 46 die Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze. Leistungen können erbracht werden, wenn:

  • die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist;
  • der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des erworbenen Wissens und Könnens dient;
  • der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
  • das Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.

Gesuche für Gemeinschaftseinsätze sind grundsätzlich ein Jahr vor Beginn des Einsatzes einzureichen.

Welchen Umfang hat der Dienst im Zivilschutz?2023-03-24T09:03:49+01:00

Ausrichtung auf Katastrophen und Notlagen

Die Ausbildung im Zivilschutz orientiert sich hauptsächlich an der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Falls sich die sicherheitspolitische Lage zuspitzt und ein bewaffneter Konflikt droht, kann die Ausbildung entsprechend angepasst werden.

Weitere Informationen zur Ausbildung: Ausbildung im Zivilschutz (admin.ch)

Ausgerichtet auf aktuelle Gefährdungen

Bei Katastrophen und in Notlagen können die Schutzdienstpflichtigen kurzfristig und mit unbestimmter Dauer, auch mündlich, für Einsätze aufgeboten werden. Eine Obergrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Dabei arbeitet der Zivilschutz im Auftrag des Kantons, der Region oder der Gemeinde für den Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung, welche dringend auf eine rasche Hilfe angewiesen ist.

Weitere Informationen zu Einsätzen: Einsatz (admin.ch)

Vorgängig das Schadensausmass eines Ereignisses verringern und aufräumen nach Naturkatastrophen

Der Zivilschutz kommt nicht nur während und nach Ereignissen zum Einsatz, er führt auch präventive Massnahmen durch zur Verhinderung oder Minderung von Schäden. Doch auch nach Katastrophen ist der Zivilschutz gefragt, denn naturbedingte Katastrophen wie Unwetter, Hochwasser oder Sturm hinterlassen oft Zerstörung und Trümmer. Einsätze des Zivilschutzes für Instandstellungsarbeiten haben zum Ziel, aufzuräumen sowie Schutzsysteme und Bauwerke wiederherzustellen.

Weitere Informationen zu Instandstellungsarbeiten: Einsätze für Instandstellungsarbeiten (admin.ch)

Der Zivilschutz unterstützt Veranstaltungen

Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller. Sie sind in Artikel 28, 53, 79 und 91 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt. Schutzdienstpflichtige können für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler, kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene aufgeboten werden.

Weitere Informationen zu Gemeinschaftseinsätzen: Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (admin.ch)

Erhalten der Einsatzbereitschaft

Wiederholungskurse dienen in erster Linie der Überprüfung, Erhaltung und Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Zivilschutzformationen. Zudem ermöglichen sie dem Kader, die notwendigen Führungserfahrungen zu sammeln. Wiederholungskurse lassen sich auch für Übungen im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nutzen.

Weitere Informationen zu Wiederholungskursen: Ausbildung im Zivilschutz (admin.ch)

Wer leistet Dienst im Zivilschutz?2023-03-24T09:07:37+01:00

Für den Zivilschutz besteht eine nationale Dienstpflicht: Männer mit Schweizer Bürgerrecht sind schutzdienstpflichtig, sofern sie für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militär- oder Zivildienst leisten. Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.

Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Jahr, in dem die Pflichtigen 18 Jahre alt werden, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt werden, zu erfüllen. Sie dauert 14 Jahre und beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird. Nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen ist sie erfüllt – es besteht aber kein Anspruch darauf, 245 Diensttage zu leisten. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Kurzfristige Einsätze bedingen rasche Aufgebote und unverzügliches Einrücken. Begründete Dienstverschiebungsgesuche sind an die aufbietende Stelle zu richten. Solange ein Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Schutzräume2023-03-24T09:13:51+01:00

Grundsätzliche Informationen über Schutzräume befinden sich hier: Schutzräume für die Bevölkerung (admin.ch)

Im Moment wird die Zuweisungsplanung sehr unregelmässig bearbeitet. Die ZSO NIDAU plus verfügt über keine aktuelle Planung der Schutzräume, diese würde im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt erstellt und publiziert werden. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Wie kann ich den WK verschieben?2023-03-08T14:25:00+01:00

Begründetes schriftliches Gesuch (mit Beilagen) an das Kommando der Zivilschutzorganisation  NIDAU plus:

Dispensationsgesuch

Zivilschutz Nidau plus
Dorfstrasse 8
2563 Ipsach

zivilschutzstelle@zso-nidau-plus.ch

Wozu brauchen wir den Zivilschutz?2023-03-24T09:10:52+01:00

Ausrichtung auf Katastrophen und Notlagen

Seit den 1990er-Jahren hat der Zivilschutz eine tiefgreifende Reformentwicklung durchlaufen: Im Zentrum steht nicht mehr der Schutz gegen Kriegseinwirkungen, sondern der Schutz der Bevölkerung vor natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und anderen Notlagen. Mit dem 2004 in Kraft getretenen Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz ist der Zivilschutz als Partnerorganisation im Verbundsystem Bevölkerungsschutz integriert. Die Zuständigkeit und Verantwortung liegt grundsätzlich bei den Kantonen, der Bund legt jedoch gemeinsame Grundlagen fest. So ist insbesondere die Dienstpflicht weiterhin einheitlich auf nationaler Ebene geregelt.

Breites Aufgabenfeld

Heute hat der Zivilschutz ein breites Aufgabenfeld: Angehörige des Zivilschutzes sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Schutzinfrastruktur und der Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung, sie unterstützen die Führungsorgane und die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, sie kümmern sich um die Betreuung schutzsuchender Personen wie auch um den Schutz von Kulturgütern, sie leisten Instandstellungsarbeiten nach Schadensereignissen und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Damit leistet der Zivilschutz einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz der Bevölkerung und für die Sicherheit unseres Landes.

Die Leistungen des Zivilschutzes kommen auch den Unternehmen zugute: Bei Katastrophenereignissen werden durch Schutzmassnahmen in gefährdeten Betrieben die Schäden begrenzt. Zudem werden betroffene Betriebe mit Instandstellungs- und Überbrückungsmassnahmen unterstützt, so dass diese schneller wieder produktiv arbeiten können.

Mehr zur Geschichte des Zivilschutzes: Geschichte (admin.ch)

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