Gleiche Bestimmungen für Zivilschutz und Armee

Die Schutzdienstpflichtigen haben für jeden besoldeten Diensttag im Zivilschutz Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Sofern der Arbeitgeber der EO-berechtigten Person für die Zeit des Dienstes Lohn ausrichtet, kommt die EO jedoch dem Arbeitgeber zu. Viele Schutzdienstpflichtige stehen in ihrer Freizeit im Einsatz, am Abend oder am Wochenende. Der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet, die Entschädigung an den Arbeitnehmer weiterzugeben. In der Praxis wird die EO von vielen Arbeitgebern den Zivilschutzangehörigen jedoch im Sinne einer freiwilligen Kompensation ausbezahlt.