Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen des Zivilschutzes für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller. Sie sind in Artikel 28, 53, 79 und 91 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) sowie in Artikel 41 und 45 ff. der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) festgelegt.

Die Zivilschutzverordnung definiert in Artikel 46 die Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze. Leistungen können erbracht werden, wenn:

  • die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist;
  • der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des erworbenen Wissens und Könnens dient;
  • der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
  • das Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.

Gesuche für Gemeinschaftseinsätze sind grundsätzlich ein Jahr vor Beginn des Einsatzes einzureichen.